Das Wichtigste in Kürze
- Zefix und der kantonale Handelsregisterauszug dokumentieren Organe, Kapital und Zeichnungsberechtigungen. Für die Aktionäre einer AG führt der Weg woandershin.
- Die Eigentümer stehen im Aktienbuch, einem privaten Dokument der Gesellschaft (Art. 686 OR). Einsicht hat im Wesentlichen der Verwaltungsrat.
- Inhaberaktien sind seit November 2019 weitgehend abgeschafft. Am 1. Mai 2021 wurden die unzulässigen von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
- Wer allein oder in gemeinsamer Absprache 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, meldet der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person. Seit dem 1. Oktober 2026 steht diese Pflicht in Art. 13 TJPG, davor stand sie in Art. 697j OR.
- Steht hinter dem Aktionär eine weitere Gesellschaft, wiederholt sich die Frage eine Stufe höher. Erst bei einer natürlichen Person endet die Kette.
- Seit dem 1. Oktober 2026 liegen diese Angaben zusätzlich im Transparenzregister des Bundes. Einsicht haben Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten.
Was das für die Praxis bedeutet
- Behandeln Sie die Eigentümerermittlung als Prozess, ob Sie als Finanzintermediär prüfen oder als Unternehmen Ihre Geschäftspartner kennen wollen. Holen Sie die Selbstdeklaration ein, plausibilisieren Sie sie und halten Sie das Ergebnis fest.
- Nutzen Sie die öffentlichen Register für das, was sie liefern, also Existenz, Organe, Kapital und die Historie über die SHAB-Publikationen. Sie bilden den Rahmen, in den sich die Eigentümerangaben einfügen.
- Fragen Sie bei Beteiligungen ab 25 Prozent nach den erfassten wirtschaftlich Berechtigten. Die Gesellschaft hält diese Angaben bereits, und sie beantworten Ihre Frage aus erster Hand.
- Schauen Sie durch jede zwischengeschaltete Gesellschaft hindurch, bis Sie bei natürlichen Personen ankommen. Halten Sie dabei fest, an welcher Stelle jemand qualifiziert und an welcher jemand ausscheidet.
- Dokumentieren Sie zu jeder Angabe die Quelle und das Datum. Bei einer Prüfung zählt die Herleitung ebenso wie das Ergebnis.
Wie Advonis dabei unterstützt
- Advonis führt die Eigentümerermittlung als geführten Ablauf. Sie erfassen die Beteiligungsstruktur, wir schauen durch die Stufen bis zur natürlichen Person und halten fest, an welcher Regel jede Person qualifiziert oder ausscheidet.
- Die gefundenen Personen und die zwischengeschalteten Gesellschaften verifizieren wir im selben Durchgang, und die Schweizer Formulare entstehen aus denselben Daten.
- Am Ende steht ein Dossier mit vollständigem Audit-Trail, das zeigt, welche Angabe von wem stammt, welche Regel angewandt wurde und wer wann entschieden hat.
Zum Vertiefen
Was das Handelsregister zeigt
Das Handelsregister dokumentiert die Organisationsverfassung einer Gesellschaft, also wer sie vertritt, wie hoch das Kapital ist und wo sie ihren Sitz hat. Diese Einträge sind öffentlich und rechtlich verbindlich. Zefix, der zentrale Firmenindex des Bundes, macht sie schweizweit durchsuchbar.
Aktionärinnen und Aktionäre einer nicht kotierten AG bleiben gegenüber der Öffentlichkeit anonym. Das ist historisch gewollt, die AG war immer auch ein Vehikel, um sich kapitalmässig zu beteiligen und dabei privat zu bleiben. Der Kontrast zur GmbH macht es deutlich. Dort sind die Gesellschafter mit ihren Stammanteilen im Handelsregister eingetragen und für jedermann sichtbar.
Eine kleine Ausnahme bilden die Gründungsaktionäre, die in den Gründungsbelegen erscheinen und dort als Registerbelege einsehbar sind. Das zeigt allerdings den Stand am Gründungstag. Ob die Aktien seither die Hand gewechselt haben, und wie oft, bleibt der Öffentlichkeit verborgen.
Das Aktienbuch als eigentliche Eigentümerliste
Die massgebliche Antwort auf die Eigentümerfrage liegt bei der Gesellschaft selbst. Nach Art. 686 OR muss jede AG für ihre Namenaktien ein Aktienbuch führen, in dem Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, wer im Aktienbuch steht.
Das Aktienbuch ist allerdings ein privates Dokument. Einsicht hat im Wesentlichen der Verwaltungsrat, Aktionäre sehen die Einträge, die sie selbst betreffen. Es muss jederzeit in der Schweiz zugänglich sein, und zwar für die Gesellschaft und die zuständigen Stellen.
Wer also die Eigentümer einer AG feststellen will, ist auf die Mitwirkung der Gesellschaft angewiesen. Genau deshalb arbeiten Finanzintermediäre seit Jahren mit Selbstdeklarationen wie dem Formular A oder dem Formular K. Die Information wird erhoben, plausibilisiert und dokumentiert.
Das Ende der anonymen Inhaberaktie
Lange galt die Inhaberaktie als das Anonymitätsvehikel schlechthin. Wer das Papier hielt, war Aktionär, und ein Name stand nirgends. Diese Zeit ist vorbei. Mit dem Global-Forum-Gesetz wurden Inhaberaktien per November 2019 weitgehend abgeschafft, zulässig sind sie noch bei börsenkotierten Gesellschaften oder als Bucheffekten. Am 1. Mai 2021 wurden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen automatisch in Namenaktien umgewandelt.
Die Anonymität der Aktionäre besteht damit heute gegenüber der Öffentlichkeit. Gegenüber der Gesellschaft ist sie Geschichte.
Die 25-Prozent-Schwelle
Seit der GAFI-Gesetzgebung von 2015 kennt auch die private AG eine interne Transparenzpflicht. Wer Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft erwirbt und dabei allein oder in gemeinsamer Absprache 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, meldet der Gesellschaft innert Monatsfrist die natürliche Person, für die er letztendlich handelt, die wirtschaftlich berechtigte Person. Bis zum 30. September 2026 stand diese Pflicht in Art. 697j OR, und die Gesellschaft führte darüber ein eigenes Verzeichnis. Seit dem 1. Oktober 2026 steht dieselbe Pflicht in Art. 13 TJPG, und die Gesellschaft dokumentiert die Angaben nach Art. 8 TJPG.
Die Folgen einer ausbleibenden Meldung bleiben spürbar. Bei wiederholter Verletzung kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte des säumigen Aktionärs suspendieren (Art. 38 TJPG).
Auch diese Angaben bleiben bei der Gesellschaft und bei den Stellen, die das Gesetz dafür vorsieht. Ein öffentlich abfragbares Register gehört bis heute nicht dazu.
Wenn hinter dem Aktionär eine Gesellschaft steht
Die Selbstdeklaration beantwortet zunächst, wer direkt beteiligt ist. Steht dort eine natürliche Person, ist die Frage geklärt. Steht dort eine weitere Gesellschaft, beginnt die eigentliche Arbeit, denn dann wiederholt sich dieselbe Frage eine Stufe höher, und wieder eine Stufe höher, bis am Ende der Kette eine natürliche Person steht.
Genau hier entsteht der Aufwand, und hier entstehen die Fehler. Auf jeder Zwischenstufe stellt sich neu die Frage, wer dort durchgreift. Führen mehrere Wege zur selben Person, zählt ihre Summe. Und die Regeln, nach denen Kontrolle durch eine Kette wirkt, unterscheiden sich je nach anwendbarem Regelwerk, sodass derselbe Sachverhalt zu zwei verschiedenen Ergebnissen führen kann.
Bleiben am Ende alle Beteiligungen unter der Schwelle, greift eine Auffangregel. Dann gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als Kontrollinhaber und wird mit seiner Funktion erfasst. Das ist ein reguläres, korrektes Ergebnis, gerade bei breit gestreutem Aktionariat.
Das Transparenzregister seit Oktober 2026
Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Es schafft eine zweite Stelle, an der diese Angaben liegen. Gesellschaften identifizieren ihre wirtschaftlich berechtigten Personen und melden sie einem zentralen Register beim Bundesamt für Justiz. Das Aktienbuch bleibt daneben bestehen. Was das Register im Einzelnen verlangt, steht in unserem Beitrag zum Transparenzregister, und ob eine Gesellschaft bis wann melden muss, zeigt der Fristen-Check in vier Fragen.
Einsicht haben die Kontrollstelle, ein Katalog von Behörden sowie Finanzintermediäre und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz. Zefix zeigt weiterhin Organe, Kapital und Zeichnungsberechtigungen.
Das Fazit
Eine AG gehört ihren Aktionären, und wer das ist, steht im Aktienbuch. Die wirtschaftlich Berechtigten ab 25 Prozent kennt die Gesellschaft, und seit Oktober kennt sie auch der Bund. Beide Angaben bleiben dem berechtigten Kreis vorbehalten.
Die Eigentümerermittlung bei einer AG ist deshalb ein Prozess. Öffentliche Register liefern den Rahmen, also Existenz, Organe, Kapital und die Historie über die SHAB-Publikationen. Die Eigentümerschaft selbst kommt aus Erklärungen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, die geprüft und dokumentiert werden.
Die Frage «Wem gehört diese AG?» gehört damit zu den wenigen Fragen im Schweizer Wirtschaftsrecht, die man stellen muss statt nachzuschlagen. Und deren Antwort man belegen können muss.
Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Obligationenrecht (OR, SR 220) und das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3), in Kraft seit 1. Oktober 2026.
