Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Oktober 2026 müssen AG, GmbH, Genossenschaft und weitere Rechtsformen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem eidgenössischen Transparenzregister melden.
- Betroffen sind über 500'000 Rechtseinheiten. Vereine, Stiftungen, Einzelfirmen und Personengesellschaften sind nicht meldepflichtig.
- Wirtschaftlich berechtigt ist, wer allein oder in gemeinsamer Absprache mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen kontrolliert, oder die Gesellschaft auf andere Weise beherrscht.
- Für bestehende Gesellschaften gelten Übergangsfristen von drei Monaten bis zwei Jahren, abhängig von Rechtsform und Revision. Neu eingetragene melden innert eines Monats.
- Die Zweijahresfrist verkürzt sich auf einen Monat, sobald nach dem 1. Oktober 2026 die erste Änderung am Handelsregistereintrag erfolgt. Eine Sitzverlegung oder ein Wechsel im Verwaltungsrat genügt.
- Das Register ist nicht öffentlich. Gemeldet wird elektronisch über EasyGov.
- Vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht: Busse bis CHF 500'000.
Was das für die Praxis bedeutet
- Klären Sie zuerst die Grundfrage: Ist die Gesellschaft, Ihre eigene oder die Ihres Mandanten, meldepflichtig, und welche Frist gilt?
- Erheben Sie die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft: Selbstdeklaration einholen, plausibilisieren, dokumentieren.
- Legen Sie die Zuständigkeiten fest: Die Verantwortung liegt beim obersten Leitungsorgan der Gesellschaft, und die Meldung setzt die Gesellschaft selbst über EasyGov ab.
- Planen Sie bei jeder Handelsregisteränderung die Meldung gleich mit: eine Sitzverlegung oder ein Wechsel im Verwaltungsrat löst die Monatsfrist aus.
- Sensibilisieren Sie Ihre Mandanten: der Hinweis des Handelsregisteramts auf die verkürzte Frist geht an die Gesellschaft, nicht an ihre Treuhänderin. Bitten Sie darum, solche Schreiben umgehend weiterzuleiten.
Wie Advonis dabei unterstützt
- Mit unserem Fristen-Check prüfen Sie in vier Fragen, ob eine Gesellschaft meldepflichtig ist und welche Frist für sie gilt.
- Mit Advonis' Meldeprüfung (demnächst verfügbar) erfassen Sie die Beteiligungsstruktur und erhalten die wirtschaftlich Berechtigten mit Art und Umfang der Kontrolle, als datiertes PDF für die eigene Eintragung.
- Für unsere Kunden mit vielen Mandaten bauen wir diese Abklärungen in unsere Plattform ein: von der Feststellung der Kontrollinhaber bis zur laufenden Überwachung der Meldefristen.
Zum Vertiefen
Wer melden muss, und wer nicht
Meldepflichtig sind die Gesellschaftsformen des Schweizer Rechts, bei denen Eigentum nicht öffentlich sichtbar ist: die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Genossenschaft, die Kommanditaktiengesellschaft sowie SICAV, SICAF und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Dazu kommen juristische Personen ausländischen Rechts, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben, ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt oder sie Schweizer Grundeigentum halten.
Drei Gruppen nimmt das Gesetz aus: börsenkotierte Gesellschaften und ihre mehrheitlich gehaltenen Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen, und Gesellschaften, die zu mindestens 75 Prozent der öffentlichen Hand gehören. Eine gemeinnützige Steuerbefreiung ist keine Ausnahme.
Nicht erfasst sind Vereine, Stiftungen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Zwei Präzisierungen dazu: kontrolliert eine Stiftung oder ein Verein eine meldepflichtige Gesellschaft, muss diese durch die Struktur hindurchschauen. Und Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben eigene Meldepflichten, die einem anderen Regime folgen.
Wen man meldet
Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert. Das Gesetz kennt dafür zwei Wege. Der erste ist die Beteiligung: mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen, allein oder in gemeinsamer Absprache mit anderen, direkt gehalten oder indirekt über zwischengeschaltete Gesellschaften. Der zweite ist die Kontrolle auf andere Weise, etwa über das Recht, die Mehrheit des Leitungsorgans zu ernennen oder abzuberufen, über Vetorechte in zentralen Fragen oder über das Erwirken von Gewinnausschüttungen.
Erreicht niemand diese Schwellen, greift die Auffangregel: dann gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person und wird mit seiner Funktion gemeldet. Das ist ein reguläres, korrektes Ergebnis und kein Mangel, gerade bei Gesellschaften mit breit gestreutem Aktionariat.
Was man meldet
Pro Person verlangt das Register weniger, als viele befürchten: Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, alle Staatsangehörigkeiten sowie die Wohnsitzgemeinde mit Postleitzahl und Staat. Keine Strassenadresse. Die AHV-Nummer wird nicht gemeldet, abgeklärt wird nur, ob eine vorhanden ist; fehlt sie, etwa bei Personen im Ausland, wird eine Ausweiskopie beigelegt. Dazu kommen Art und Umfang der Kontrolle: ob die Person allein oder in Absprache handelt, direkt oder indirekt hält, und in welchem Band ihre Beteiligung liegt. Bei mehrstufigen Strukturen wird zusätzlich die Kontrollkette offengelegt.
Bis wann
Die Fristsystematik hat drei Ebenen. Für Gesellschaften, die vor dem 1. Oktober 2026 im Handelsregister eingetragen waren, gelten Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten, gestaffelt nach Rechtsform und Revisionsregime. Sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister sichtbar, was praktisch vor allem die GmbH betrifft, verlängert sich die Frist auf zwei Jahre.
Diese längere Frist steht allerdings unter einem Vorbehalt: sie verkürzt sich auf einen Monat, sobald die Gesellschaft nach dem 1. Oktober ihre erste Handelsregisteränderung vornimmt. Wer also 2028 im Kalender hat und im Frühjahr eine Adresse ändert, muss vier Wochen später melden.
Für Gesellschaften, die ab dem 1. Oktober 2026 neu eingetragen werden, gilt keine Übergangsfrist, sondern ein Monat ab Eintragung. Und nach der Erstmeldung sind Änderungen innert eines Monats nach Kenntnis nachzuführen. In allen Fällen gilt: ein Monat ist ein Monat, nicht 30 Tage. Eine Frist, die am 15. März beginnt, endet am 15. April.
Wie gemeldet wird
Die Meldung erfolgt elektronisch über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes, durch die Gesellschaft selbst. Geführt wird das Register vom Bundesamt für Justiz.
Ebenso wichtig ist, was das Register nicht ist: öffentlich. Einsicht haben die Kontrollstelle und ein gesetzlich definierter Katalog von Behörden, dazu Finanzintermediäre und neu unterstellte Beraterinnen und Berater, soweit sie die Angaben für ihre Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz benötigen. Die Allgemeinheit sieht nichts. Die Gesellschaft selbst kann jederzeit eine Bestätigung ihrer Eintragung oder einen Auszug verlangen, etwa um ihn ihrer Bank vorzulegen.
Was bei Verstössen passiert
Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Busse bis CHF 500'000 bedroht; blosse Nachlässigkeit genügt dafür nicht. Daneben steht ein abgestuftes Instrumentarium der Kontrollstelle: zuerst die Aufforderung zur Nachbesserung, bei wiederholten Verstössen die Suspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte der säumigen Anteilseigner, und als letztes Mittel die Auflösung der Rechtseinheit. Der wirksamste Schutz davor ist unspektakulär: die Abklärung sauber führen, die Herleitung dokumentieren, die Fristen kennen.
Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG, SR 955.3) und die zugehörige Verordnung (TJPV, SR 955.31), beide in Kraft ab 1. Oktober 2026.
